Sortieren nach
1. Ist - wie hier - ein alkoholtypischer Fahrfehler gegeben, ist damit kraft ersten Anscheins bewiesen, daß der Unfall durch die grob fahrlässige Handlungsweise des Versicherungsnehmers verursacht worden ist. 2. Der Anscheinsbeweis wäre erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf bewiesen hätte. 3. Ein anderer Geschehensablauf im Hinblick auf die Unfallursache käme in Betracht, wenn ein Unfallgeschehen vorläge, bei dem ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnte, daß auch ein nicht alkoholisierter Fahrer den Unfall nicht vermieden hätte. 4. Die Tatsache, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Ablaufs abgeleitet werden kann, bedürfen des vollen Beweises durch den Versicherungsnehmer.
S.a. BGH VersR 1989, 469, 470; OLG Hamm SP 1995, 310 m.w.H. SP 1996, 396 [...]
1. Eine um ca. 14 % überhöhte Angabe des Kaufpreises ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine Erheblichkeit ist jedenfalls bei Werten oberhalb von 10 % im allgemeinen anzunehmen. 2. Grundsätzlich kann es möglich sein, daß sich der Versicherer bei völlig freiwilliger Korrektur der Falschangaben durch den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheitsverletzung nicht mehr berufen kann.
S.a. OLG Köln r+s 1995, 128; 1994, 246; KG SP 1995, 150; OLG Köln SP 1994, 126. SP 1996, 363 [...]