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»1. Ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots liegt nicht vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit in einem Verkehrsbereich erfolgt ist, in dem durch Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet ist. 2. Etwas anderes hat wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks dann zu gelten, wenn durch Zeichen 274.1 und 274.2 eine verkehrsberuhigte Zone i.S. des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 StVO eingerichtet ist.«
DAR 1996, 367 NStZ-RR 1996,317 NZV 1996, 371 VRS 92, 46 VerkMitt 1997, 5 [...]