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1. Wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin der Halter des versicherten Kfz ist, muß sich die Versicherungsnehmerin das Verhalten Verhalten Ihres Ehemannes in der Kfz-Fahrzeugversicherung als das ihres Repräsentanten zurechnen lassen (Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 12 AKB Anm. 10 b). 2. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung grob fahrlässig herbei, wenn er in einer Diskothek mit einem nicht überschaubaren Gästekreis in einem Zeitraum von mehr als fünf Stunden Alkohol bis zur Fahruntüchtigkeit zu sich nimmt und während dieser Zeit seine Fahrzeugschlüssel in seiner auf der Lehne seines Barhockers oder einer Bank abgelegten Lederjacke beläßt, die er nicht ständig unter Kontrolle hält, so daß ein Dritter die Schlüssel und mit ihrer Hilfe das Fahrzeug entwenden kann, um dann einen Unfall zu verursachen.
OLGReport-Oldenburg 1996, 99 ZfS 1997, 141 r+s 1996, 172 [...]