Sortieren nach
Sind in einem Kfz-Haftpflichtprozeß der Fahrzeughalter und der Versicherer verklagt und werden beide durch einen gemäß § 7 II AKB bestellten gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so sind grundsätzlich die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Fahrzeughalter einen eigenen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Widerklage beauftragt.
MDR 1995, 474 OLGReport-Düsseldorf 1995, 124 ZfS 1995, 271 [...]