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An die Sicherheit der Spielgeräte eines Kinderspielplatzes sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; die Benutzer sind jedoch nur vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche, bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Spielgeräte vorhandene Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
S.a. LG Aachen VersR 1992, 513 mit Anm. Gaisbauer VersR 1992, 895 . VersR 1996, 1386 [...]