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Schließt der Versicherer in Kenntnis des Umstandes, daß der künftige Versicherungsnehmer sich bereits eines (versuchten) Betruges im Rahmen einer Fahrzeugversicherung schuldig gemacht hat, mit diesem eine Kaskoversicherung ab, so ist er dennoch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich im späteren - behaupteten - Schadenfall auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wegen einschlägiger Vorstrafen zu berufen mit der Folge, daß dem Versicherungsnehmer keine Beweisvergünstigungen für den Nachweis der Entwendung des versicherten Pkw zustehen.
NJW-RR 1996, 1433 VersR 1995, 1184 ZfS 1995, 303 r+s 1995, 205 [...]