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1. § 12 Nr. 1 Ziff. II e 2. HS AKB (Betriebsschäden sind keine Unfallschäden) enthält keinen vom Versicherer zu beweisenden echten Risikoausschluß (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., Anm. 6 b zu § 12 AKB). Wenn am Vorliegen eines Betriebsschadens Zweifel bestehen bleiben, ist daher offen, ob ein versicherter Unfallschaden vorliegt, so daß der insoweit beweispflichtige Versicherungsnehmer dann beweisfällig geblieben ist. 2. Wenn der versicherte Abschleppwagen eine nicht asphaltierte Straße befahren ist, die nach einer Bodensenke wieder leicht anstieg und etwa in Straßenmitte einen Kanaldeckel aufwies, der etwas jedoch nicht weit herausragte, und wenn das Kfz mit der Heckhubvorrichtung (Hubbrille) an diesem Kanaldeckel hängengeblieben und so beschädigt worden ist (Schaden 24.706,34 DM), -wenn die Versicherungsnehmerin vorgetragen hat, daß der Schadenfall in einem Baustellenbereich eingetreten ist, und wenn die vorliegenden Fotos das auch belegen und - wenn sich kurz vor der Schadenstelle das Verkehrszeichen 121 (einseitig - rechts - verengte Fahrbahn) und im unmittelbaren Bereich der Schadenstelle das Verkehrszeichen 123 (Baustelle) befindet, handelt es sich bei dem Schadenereignis um einen sog. Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe 2. HS AKB, der vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird.
S.a. OLG Hamm r+s 1993, 405 m.w.H.. OLGReport-Köln 1996, 46 SP 1995, 413 r+s 1995, 405 [...]
1. Kopierspuren an einem der Fahrzeugschlüssel als solche verändern die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des äußeren Bildes einer zu entschädigenden Fahrzeugentwendung grundsätzlich nicht; es sei denn die Kopierspuren befinden sich an dem ständig vom Versicherungsnehmer benutzten Hauptschlüssel und sind nicht von Gebrauchsspuren überlagert. 2. Für diesen Fall muß der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darlegung des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung substantiiert und plausibel erläutern, wie der von ihm benutzte Hauptschlüssel nach seinem letzten Gebrauch zur Herstellung einer Schlüsselkopie hat Verwendung finden können, ohne daß dies von ihm bemerkt worden ist. 3. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich absolut sicher ist, daß er den Schlüssel mit den Kopierspuren zu keiner Zeit aus der Hand gegeben und stets sicher aufbewahrt hat. 4. In diesen Fällen besteht schon kein in sich widerspruchsfreies äußeres Bild einer gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgten Fahrzeugentwendung, weil nach den äußeren Gegebenheiten ein Nachschlüssel nicht ohne sein Zutun hat angefertigt werden können.
S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294. SP 1995, 377 [...]
1. Objektiv falsche Angaben (hier: Verneinung einer Alarmanlage im Kfz) lassen den Versicherungsnehmer bereits als unzuverlässig erscheinen, wenn es um Angaben im Zusammenhang mit dem behaupteten Kfz-Diebstahl geht. Die Frage nach einer Alarmanlage hat gerade im Hinblick auf die Beurteilung und Einschätzung des angeblichen Diebstahlgeschehens eine erhebliche Bedeutung. 2. Wird eine derart wichtige Frage unzutreffend beantwortet, läßt dies durchaus entsprechende Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu und kann nicht (mehr) als verzeihliche Nachlässigkeit gewertet werden, wie sie jedem einmal bei der Ausfüllung eines Formulars unterlaufen kann. 3. Damit ist schon das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung im Rahmen der Beweiserleichterungen nicht nachgewiesen, so daß es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, ob dem Versicherungsnehmer diese Beweiserleichterungen überhaupt zugebilligt werden können, oder ob Umstände gegeben sind, die eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf den behaupteten Fahrzeugdiebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
S.a. BGH r+s 1992, 221; BGH r+s 1990, 130, 131. SP 1995, 381 [...]