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- Wenn der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz den Zeitwert entschädigt und den Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Schreiben vom 16.02.93 darauf hingewiesen hat, daß eine weitergehende Leistung i.S.d. § 13 Nr. 2 AKB nur in Betracht käme, wenn der Nachweis geführt würde, daß die Versicherungssumme reinvestiert wird, wenn der Versicherungsnehmer schon mit Schreiben vom 13.03.93 den Erhöhungsbetrag gem. § 13 Nr. 2 AKB gefordert hat, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dem Versicherer mit Schreiben vom 13.04.93 mitgeteilt haben, der Versicherungsnehmer möchte sich erst im Juni oder Juli ein neues Kfz bestellen, weil dann bei Ford ein neues Modell erscheine, nämlich der Maverick, die weitere Entschädigung sei aber jetzt schon fällig, wenn der Versicherer mit Schreiben vom 04.05.93 eine weitere Zahlung abgelehnt und erneut auf den notwendigen Nachweis der Ersatzbeschaffung hingewiesen hat, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.93 hat mitteilen lassen, die weitere Entschädigung stehe ihm zu, weil er den Erwerb eines entsprechenden Neuwagens nachweise, und dazu ein von ihm am 14.05.93 unterzeichnetes Formular mit der Überschrift 'Bestellung für Neufahrzeuge' vorgelegt hat, aus dem sich der Kaufantrag über einen Ford Escort CLX Kombi zum Preis von 28.738,16 DM herleiten lassen könnte, in dem aber ein Name des Verkäufers in der hierfür vorgesehenen Spalte nicht eingetragen war und bei der Unterschrift der Händlerfirma ein Stempel fehlte, obwohl ein solcher Stempel üblich und nach dem Formular ('Unterschrift und Stempel der Händlerfirma') so vorgesehen ist, wenn der Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 06.08.93 Klage erhoben und in dem anhängigen Rechtsstreit die Bescheinigung eines Autohauses ohne Datum zu den Akten gereicht hat, in der ebenfalls niedergelegt ist, daß er am 14.05.93 einen Ford Escort bestellt hat, wenn der
OLGReport-Köln 1995, 317 SP 1995, 87 VersR 1995, 1350 r+s 1995, 129 [...]
1. Fährt der vers. Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration knapp unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo (hier: 1,07 o/oo) zu stockfinsterer Nacht ohne Licht mit 50-60 km/h auf einer Straße und fährt er in ein neben ihm fahrendes Krad hinein, so ist von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung auszugehen. Unerheblich ist, daß der andere ohne Licht fahrende Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,42 o/oo sich ebenfalls sehr unvernünftig verhielt. 2. Fährt der Versicherte mit einem nicht zugelassenen und nicht vers. Fahrzeug, so ist der Straftatbestand des § 6 PflVersG erfüllt, der bei einem Unfall den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 AUB 88 ausschließt.
s.a. OLG Zweibrücken VersR 1994, 974 ; SchlHOLG VersR 1994, 973 VersR 1996, 178 r+s 1995, 355 [...]