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- Wenn der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz den Zeitwert entschädigt und den Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Schreiben vom 16.02.93 darauf hingewiesen hat, daß eine weitergehende Leistung i.S.d. § 13 Nr. 2 AKB nur in Betracht käme, wenn der Nachweis geführt würde, daß die Versicherungssumme reinvestiert wird, wenn der Versicherungsnehmer schon mit Schreiben vom 13.03.93 den Erhöhungsbetrag gem. § 13 Nr. 2 AKB gefordert hat, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dem Versicherer mit Schreiben vom 13.04.93 mitgeteilt haben, der Versicherungsnehmer möchte sich erst im Juni oder Juli ein neues Kfz bestellen, weil dann bei Ford ein neues Modell erscheine, nämlich der Maverick, die weitere Entschädigung sei aber jetzt schon fällig, wenn der Versicherer mit Schreiben vom 04.05.93 eine weitere Zahlung abgelehnt und erneut auf den notwendigen Nachweis der Ersatzbeschaffung hingewiesen hat, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.93 hat mitteilen lassen, die weitere Entschädigung stehe ihm zu, weil er den Erwerb eines entsprechenden Neuwagens nachweise, und dazu ein von ihm am 14.05.93 unterzeichnetes Formular mit der Überschrift 'Bestellung für Neufahrzeuge' vorgelegt hat, aus dem sich der Kaufantrag über einen Ford Escort CLX Kombi zum Preis von 28.738,16 DM herleiten lassen könnte, in dem aber ein Name des Verkäufers in der hierfür vorgesehenen Spalte nicht eingetragen war und bei der Unterschrift der Händlerfirma ein Stempel fehlte, obwohl ein solcher Stempel üblich und nach dem Formular ('Unterschrift und Stempel der Händlerfirma') so vorgesehen ist, wenn der Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 06.08.93 Klage erhoben und in dem anhängigen Rechtsstreit die Bescheinigung eines Autohauses ohne Datum zu den Akten gereicht hat, in der ebenfalls niedergelegt ist, daß er am 14.05.93 einen Ford Escort bestellt hat, wenn der
OLGReport-Köln 1995, 317 SP 1995, 87 VersR 1995, 1350 r+s 1995, 129 [...]
1. Angesichts der Vielzahl von Kraftfahrzeugdiebstählen und des damit verbundenen Massengeschäfts erscheint es allzuweit hergeholt, anzunehmen, daß im Bereich des Versicherer ein Duplikat hergestellt wurde. Dazu müßten schon konkrete Verdachtsmomente vorliegen, daß ein mit dem Schadenfall befaßter Mitarbeiter des Versicherer aus persönlichen Gründen beim Nachweis des Versicherungsfalles Schwierigkeiten bereiten wollte. 2. Ist der Diebstahl zeitnah mit der Kopieherstellung erfolgt, liegt auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, daß das Kfz mittels Nachschlüssels entwendet wurde.
S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294; OLG Hamm VersR 1993, 218 . SP 1995, 146 [...]
1. § 12 Nr. 1 Ziff. II e 2. HS AKB (Betriebsschäden sind keine Unfallschäden) enthält keinen vom Versicherer zu beweisenden echten Risikoausschluß (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., Anm. 6 b zu § 12 AKB). Wenn am Vorliegen eines Betriebsschadens Zweifel bestehen bleiben, ist daher offen, ob ein versicherter Unfallschaden vorliegt, so daß der insoweit beweispflichtige Versicherungsnehmer dann beweisfällig geblieben ist. 2. Wenn der versicherte Abschleppwagen eine nicht asphaltierte Straße befahren ist, die nach einer Bodensenke wieder leicht anstieg und etwa in Straßenmitte einen Kanaldeckel aufwies, der etwas jedoch nicht weit herausragte, und wenn das Kfz mit der Heckhubvorrichtung (Hubbrille) an diesem Kanaldeckel hängengeblieben und so beschädigt worden ist (Schaden 24.706,34 DM), -wenn die Versicherungsnehmerin vorgetragen hat, daß der Schadenfall in einem Baustellenbereich eingetreten ist, und wenn die vorliegenden Fotos das auch belegen und - wenn sich kurz vor der Schadenstelle das Verkehrszeichen 121 (einseitig - rechts - verengte Fahrbahn) und im unmittelbaren Bereich der Schadenstelle das Verkehrszeichen 123 (Baustelle) befindet, handelt es sich bei dem Schadenereignis um einen sog. Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe 2. HS AKB, der vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird.
S.a. OLG Hamm r+s 1993, 405 m.w.H.. OLGReport-Köln 1996, 46 SP 1995, 413 r+s 1995, 405 [...]
1. Kopierspuren an einem der Fahrzeugschlüssel als solche verändern die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des äußeren Bildes einer zu entschädigenden Fahrzeugentwendung grundsätzlich nicht; es sei denn die Kopierspuren befinden sich an dem ständig vom Versicherungsnehmer benutzten Hauptschlüssel und sind nicht von Gebrauchsspuren überlagert. 2. Für diesen Fall muß der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darlegung des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung substantiiert und plausibel erläutern, wie der von ihm benutzte Hauptschlüssel nach seinem letzten Gebrauch zur Herstellung einer Schlüsselkopie hat Verwendung finden können, ohne daß dies von ihm bemerkt worden ist. 3. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich absolut sicher ist, daß er den Schlüssel mit den Kopierspuren zu keiner Zeit aus der Hand gegeben und stets sicher aufbewahrt hat. 4. In diesen Fällen besteht schon kein in sich widerspruchsfreies äußeres Bild einer gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgten Fahrzeugentwendung, weil nach den äußeren Gegebenheiten ein Nachschlüssel nicht ohne sein Zutun hat angefertigt werden können.
S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294. SP 1995, 377 [...]