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1. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (hier: im Rahmen des Beweises des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung) - ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer 60000 DM Geldbuße hat zahlen müssen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, - ist trotz Zahlung von 60000 DM Geldbuße, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, nicht zu verneinen, wenn die Sachdarstellung des Versicherungsnehmers durch eine Reihe von Umständen bestätigt wird (Vorhandensein des Pkw vor der behaupteten Entwendung; Einbruch von unbekannten Tätern in die Wohnung des Versicherungsnehmers mit der Möglichkeit, aufgrund der dort vorgefundenen Schlüssel den wertvollen Pkw unschwer zu entwenden) und wenn der Versicherer kein Motiv für eine falsche Darstellung des Versicherungsnehmers aufzuzeigen vermocht hat. 2. Der für Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsfall - hier: des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB - erforderlichen ausreichenden Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer genügt folgende Erklärung nicht: 'Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet sind. Es ist mir bekannt, bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen'.

OLG Hamm (20 U 203/94) | Datum: 11.01.1995

Rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Vgl. BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; OLG Hamm VersR 1984, 727 ; OLG Hamm VersR 1994, 168. VersR 1995, 1046 ZfS 1995, 341 r+s 1995, 245 [...]

1. Wenn der Versicherungsnehmer am Morgen des 8.06.93 bei der Polizei einen Versicherungsfall angezeigt hat, der sich in der vergangenen Nacht ereignet hat - hier: die Entwendung des vers. Kfz -, - wenn im weiteren Verlauf des Tages die seit dem 1.4.93 fälligen Folgeprämien - hier: insgesamt 582 DM (178,80 DM für Haftpflicht- und 403,30 DM für Fahrzeugvers. - zuzüglich einer Mahngebühr von 3 DM unter Verwendung eines vom Versicherer erstellten Zahlscheins bei einer Sparkasse eingezahlt worden sind, geht der Senat davon aus, daß der Versicherungsnehmer entsprechend der Behauptung des Versicherers die unter dem 11.05.93 abgesandte qualifizierte Mahnung erhalten hat, ist nicht bewiesen, daß die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen am 8.6.93 bereits verstrichen war. 2. Wenn die Versicherungsnehmerin zunächst rundheraus in Abrede gestellt hat, eine Mahnung für die Folgeprämie erhalten zu haben, wenn die Prämie am Tag des Versicherungsfalls aber unter Berücksichtigung der Mahngebühr und unter Verwendung eines Zahlscheines erfolgt ist, wie ihn der Versicherer mit den qualifizierten Mahnungen an die Versicherungsnehmer zu verwenden pflegt, wenn die Versicherungsnehmerin dazu erklärt hat, nicht zu wissen, wie und wann ihr dieser Zahlungsbeleg zugegangen ist, so daß eine Leistungfreiheit des Versicherers gem. § 39 VVG nicht festgestellt werden konnte, - wenn die Versicherungsnehmerin im Prozeß widersprüchlich zur Person des Einzahlenden vorgetragen hat, - wenn die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann widersprüchlich über die Person vorgetragen haben, die eine Kopie des Kfz-Schlüssels hat anfertigen lassen, und über den Ort, an dem die Kopie angefertigt worden ist, und wenn ungeklärt geblieben ist, welcher Schlüssel als Vorlage für die Schlüsselkopie gedient hat, - wenn die Versicherungsnehmerin im Jahr 1993 wegen einer Fundunterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, bestehen gegen die

OLG Hamm (6 U 143/94) | Datum: 01.06.1995

S.a. BGH r+s 1991, 221= VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1992, 221= VersR 1992, 867 ; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; zur Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO vgl. BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 . VersR [...]

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