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1. Ist in einer Kaufvertragsurkunde das Neufahrzeug nicht individuell bestimmt worden, sondern soll ein nicht vorrätiges Kfz geliefert werden, liegt eine Gattungsschuld vor. 2. Werden in einer Kaufvertragsurkunde über ein Neufahrzeug als Sonderausstattung gewünschte Zubehörteile aufgeführt, läßt dies noch nicht den sicheren Schluß darauf zu, daß eine Stückschuld vorliegt. Der Kfz-Handel bietet potentiellen Käufern eine breite Palette von Ausstattungsvarianten an, die damit gleichfalls als Gattungsschulden anzusehende Fahrzeuge sind. 3. Behauptet der Verkäufer, im Gegensatz zu der Kaufvertragsurkunde habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß kein neues Fahrzeug einer Gattung, sondern ein im Schaufenster stehendes Fahrzeug eines anderen Typs und damit eine Stückschuld vereinbart sei, muß er die der Kaufvertragsurkunde zukommende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ausräumen.
DRsp I(130)430d OLGR 1995, 142 OLGReport-Düsseldorf 1995, 142 ZfS 1995, 335 [...]
Sind in einem Kfz-Haftpflichtprozeß der Fahrzeughalter und der Versicherer verklagt und werden beide durch einen gemäß § 7 II AKB bestellten gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so sind grundsätzlich die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Fahrzeughalter einen eigenen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Widerklage beauftragt.
MDR 1995, 474 OLGReport-Düsseldorf 1995, 124 ZfS 1995, 271 [...]