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Soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht gegeben sind, bedarf es näherer Feststellungen, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist, wie im Regelfall des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht; denn nur dann wird es geboten, durch diese Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken.
S.a. BVerfGE 27, 36, 42. DAR 1995, 410 VersR 1996, 646 [...]