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Weist das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten erhebliche Mängel auf, die vom Gutachter nicht nachgebessert werden, hat der Begutachtete bei negativem Ergebnis des Fahreignungsgutachtens und Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gutachter im Umfang der notwendigen Kosten, die zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgewendet werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. DAR 1995, 164 [...]