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1. Ein Fahrverbot kann nicht nur wegen einer typischen Verkehrsstraftat, sondern auch wegen anderer Taten verhängt werden, soweit sie in einem inneren, engen Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges stehen. Hierzu gehören auch tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Verkehrsteilnehmern. 2. Bei einem besonders rohen und brutalen Vorgehen gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer ist ein Fahrverbot auch dann noch erforderlich, wenn die Tat bereits 1 1/2 Jahre zurückliegt, der Angeklagte bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und berufliche Nachteile durch das Fahrverbot erleiden wird.
S.a. OLG Koblenz NZV 1988, 73 , 74. DRsp III(310)259Nr. 2a (Ls) NStZ-RR 1996, 117 VRS 91, 22 [...]