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1. Ein zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten i.S.v. § 3 Abs. 3 PBefAusglV liegt vor, wenn sich die von den Verbundpartnern betriebenen Linien derart zu einem Netz ergänzen, daß ein nennenswertes Umsteigebedürfnis besteht, das antragstellende Unternehmen also mehr Auszubildende befördert als es Zeitfahrausweise verkauft (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Beschl. v. 16.01.92 - BVerwG 7 B 33.91 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 4). Unerheblich ist, daß nicht alle Verbundpartner verbundbedingte Ertragsverluste erleiden und der Antragsteller mit seinen Verbundpartnern keinen Einnahmeaufteilungsvertrag geschlossen hat. 2. Bei der Ermittlung der betriebsindividuellen mittleren Reiseweite nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV ist im Falle eines Verkehrsverbundes die Beförderung sämtlicher Fahrgäste, auch der sog. Fremdumsteiger, zugrunde zu legen. I.S.v. § 3 Abs. 5 S. 3 PBefAusglV ist der Nachweis der Abweichung vom Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite dementsprechend nur dann geeignet, wenn auch die Fremdumsteiger erfaßt sind.
Siehe Bidinger/Bidinger NZV 1994, 344. DVBl 1996, 154 ZfS 1995, 398 [...]