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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verliert den Charakter einer eiligen Sicherungsmaßnahme und ist deshalb nicht mehr anzuordnen, wenn in 6 Monaten seit der eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nahelegenden Tat kein dringendes Bedürfnis danach erkannt wird, den Beschuldigten sofort vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten.
S.a. LG Hagen ZfS 1994, 347; OLG Düsseldorf ZfS 1994, 186 m.w.H.. ZfS 1995, 314 [...]