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1. Die vorläufige Deckungszusage des Versicherers begründet einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Vertrag, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von diesem einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt (vgl. BGH VersR 1995, 409). 2. Die vorläufige Deckung kann formlos zugesagt werden, sie galt gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 der bis zum 31.12.1994 maßgeblichen AKB mit der Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung als erteilt (vgl. nunmehr § 1 Abs. 3 AKB). 3. Hatte der Versicherungsnehmer allerdings einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt oder sollte eine solche Versicherung erneuert werden und hatte der Versicherungsnehmer daraufhin ohne weitere Hinweise eine Doppelkarte mit der nach der StVZO erforderlichen Versicherungsbestätigung erhalten, so war der Versicherer in der Regel verpflichtet, vorläufige Deckung auch für die beantragte Kaskoversicherung zu gewähren (vgl. BGH VersR 1964, 840). 4. Wird - wie hier - bei der Zusage der vorläufigen Deckung über den Umfang der Versicherung nicht ausdrücklich gesprochen, so können aber gleichwohl die Umstände für eine vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung sprechen. Das war für den vorliegenden Fall zu bejahen, da der Agent glaubhaft versichert hat, daß die Versicherung im bisherigen Umfang weiterlaufe, sofern etwas anderes nicht abgesprochen wurde (hier wurde ein vollkaskoversicherter Saab durch einen BMW ersetzt).

OLG Bamberg (1 U 95/95) | Datum: 07.12.1995

S.a. BGHZ 111, 29 ff; BGHZ 21, 122, 124, 125; BGH VersR 1964, 840; BGH VersR 1969, 1088; BGH VersR 1995, 409 ; OLG Köln SP 1996, 251; OLG Frankfurt/M. VersR 1993, 1347 = SP 1993, 397; OLG Karlsruhe SP 1993, 87; OLG [...]

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