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1. Der Nachweis eines gestellten Unfalls ergibt sich (hier) u.a. aus folgenden Indizien: - Unfall bei Dunkelheit in unbewohnter Gegend, - keine neutralen Zeugen, - wenig plausibler Unfallverlauf, - kein Risiko von Körperschäden für die Beteiligten, - keine Hinzuziehung von Polizei, - schriftliches Schuldanerkenntnis des Schädigers, - Verheimlichen der Bekanntschaft zwischen den Beteiligten, - Schädigerfahrzeug fast wertlos, geschädigtes Fahrzeug Luxusklasse, - Verschrottung des Schädigerfahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall, - Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis verlangt. 2. § 3 Nr. 8 PflVG ist gegenüber dem Versicherungsnehmer bereits dann entsprechend anwendbar, wenn lediglich eine vorläufig vollstreckbare Klageabweisung gegen den Versicherer vorliegt oder in derselben Entscheidung ergeht. 3. Das 'Schuldanerkenntnis' des Schädigers bei einem gestellten Unfall hat keine schuldanerkennende Wirkung, wenn es lediglich dazu geschaffen wird, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherer zu erleichtern, eine eigene Verpflichtung des Anerkennenden aber nicht begründen soll. 4. Beitritt und Prozeßhandlungen des Versicherers für den Versicherungsnehmer sind zulässig und wirksam, wenn der im Rechtsstreit nicht (mehr) vertretene Versicherungsnehmer sich im bisherigen Verfahren dem Klageabweisungsantrag nicht widersetzt hatte. Ein (klagezusprechendes) Versäumnisurteil kann dann gegen den Versicherungsnehmer nicht ergehen, weil er nicht säumig ist.

LG Trier (6 O 3/91) | Datum: 21.09.1995

r+s 1996, 215 [...]

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