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Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz, einem 2,05 m hohen 'Hochraumbully', in ein Parkhaus eingefahren ist, das nach dem über der Einfahrt angebrachten Zeichen 265 zu § 41 StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1,90 m zugelassen war, und dabei mit dem Kfz gegen einen abgesenkten Unterzug gestoßen ist, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht über die genaue Kfz-Höhe informiert hatte, sondern nur wußte, daß das Kfz wegen eines Dachaufbaues deutlich höher war als ein normaler Bully, hat er den Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.
S.a. AG Würzburg VersR 1994, 555 . OLGReport-Oldenburg 1995, 50 VersR 1996, 182 r+s 1995, 129 [...]
Wenn der Versicherungsnehmer einen hochwertigen Pkw (hier: Pkw BMW 535i) am 10.02.94 gegen 16.00 Uhr verschlossen auf einem Parkplatz an einer BAB abgestellt hat, der sowohl von einer Überführung über die Autobahn als auch von einer BAB-Zu- und Ausfahrt ohne weiteres einsehbar ist, - wenn er anschließend mit einem Geschäftsfreund in dessen Fahrzeug zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gefahren ist und dort übernachtet hat, - wenn er am Vormittag des 11.02.94 wegen möglicher Viehkäufe Landwirte in der Umgebung aufgesucht hat, - wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht mehr vorhanden war, als er es am 11.02.94 gegen 11.00 Uhr dort abholen wollte, - ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als grob fahrlässig anzusehen (auch wenn der Imbiß auf dem Rastplatz zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr geschlossen ist) - kann - selbst bei Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens - nicht davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist (wenn der Zeitpunkt des Diebstahls nicht feststeht).
Nicht rechtskräftig. OLGReport-Oldenburg 1995, 114 VersR 1996, 184 r+s 1995, 210 [...]