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1. Das Recht auf Vorfahrt besteht unabhängig davon, ob der Vorfahrtberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. 2. Gegen den, der beim Herausfahren aus einer untergeordneten Straße mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug zusammenstößt, spricht der Anscheinsbeweis. Dieser ist nicht schon dadurch erschüttert, daß ein vom Typischen abweichender Verlauf theoretisch denkbar erscheint. 3. Die Abwägung der Verursachungsanteile - auf der einen Seite erhöhte Betriebsgefahr durch Verschulden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (min. 69 km/h; zulässig 50 km/h) und auf der anderen Seite erhebliche Betriebsgefahr des die Fahrbahn versperrenden Lkw erhöht durch Verschulden wegen Vorfahrtverletzung - führt zu einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Wartepflichtigen.
S.a. BGH VersR 1994, 492 ; OLG Köln SP 1995, 226 m.w.H.. SP 1995, 292 [...]