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Wenn der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein im abgestellten Fahrzeug zurückläßt, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Die fehlende Mitursächlichkeit für die Entwendung als solche schließt die Berufung des Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht aus, weil dem Täter die Grenzkontrolle erleichtert und der Polizei das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs erschwert wird.
S.a. LG München VersR 1981, 545 ; OLG Köln VersR 1983, 847. ZfS 1995, 260 [...]