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1. Ist im Versicherungsschein vermerkt, daß der Versicherungsnehmer von einem namentlich bezeichneten Agenten des Versicherer betreut wird, so ist dieser zur Empfangnahme von Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt. 2. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB beginnt in diesem Fall mit dem Eingang der Schadenanzeige bei dem Agenten. 3. Hat der Versicherungsnehmer das gestohlen gewesene Fahrzeug nach Ablauf der Monatsfrist zurückgeholt, so hat er gegen den Versicherer den Anspruch auf Erstattung seiner diesbezüglichen Aufwendungen.
S.a. OLG Köln r+s 1992, 366; BGH VersR 1982, 135. ZfS 1995, 343 [...]