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1. Auf Vorsatz hinsichtlich Fahruntüchtigkeit kann allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier 1,84 o/oo) und im Blut gefundener Cannabinoide (hier 76 ng) nicht geschlossen werden. 2. Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 2 o/oo an aufwärts kann volle Schuldfähigkeit nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters bejaht werden. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß sich ein Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration bestimmter Höhe seiner Fahruntüchtigkeit stets bewußt ist. Zwar kann die Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels ein gewichtiges Indiz für die Bejahung des Vorsatzes in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit darstellen, da sich nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohols und Drogen dem Täter schon häufig aufgrund der Kenntnis dieser Trink- bzw. Genußmengen Bedenken im Hinblick auf seine Fahruntüchtigkeit aufdrängen werden. Für eine Verurteilung bedarf es allerdings stets des Nachweises, daß der Täter auch im konkreten Einzelfall Bedenken aufgrund der ihm bekannten Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels hatte, bzw. daß er am Fortbestehen seiner Fahrtüchtigkeit zweifelte. 4. Ein schematischer Vorsatznachweis etwa mit der Überlegung, der Angeklagte wisse, wieviel der konsumiert habe, müsse daher aufgrund der Selbstprüfung, zu der er vor Fahrtantritt verpflichtet sei, seine Fahruntüchtigkeit gekannt oder diese jedenfalls für möglich gehalten haben, steht mit rechtsmedizinischen Erkenntnissen nicht in Einklang.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 70/95) | Datum: 28.03.1995

Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Ferner entzog es ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist für die [...]

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