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Bei Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde nicht auf Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts beschränkt. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung öffentlichÄrechtlich geschützter Individualinteressen in Frage steht, liegt es jedenfalls innerhalb des behördlichen Ermessensrahmens, eine verkehrsrechtliche Regelung zugunsten dieser Rechtsgüter zu treffen.
DAR 1996, 72 DVBl 1996, 168 NJW 1996, 1555 NVwZ 1996, 719 VRS 91, 213 [...]
§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO konkretisiert den Anwendungsbereich der Generalklausel des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO in bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen, daß ein Einschreiten zur Abwehr der festgestellten konkreten Gefahr geeignet und erforderlich ist. Jene Vorschrift setzt nicht voraus, daß die zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe eingesetzte Versuchsmaßnahme als endgültige Regelung rechtmäßig angeordnet werden darf. Sie verlangt nur die Eignung und Erforderlichkeit des Verkehrsversuchs zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels.
NJW 1996, 2049 NVwZ 1996, 929 NZV 1996, 214 VRS 91, 317 ZfS 1996, 280 [...]