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AG Hadamar (3 C 604/95) | Datum: 20.12.1995
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist zu weiteren Zahlungen an den Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht verpflichtet. Ansprüche auf Übernahme der Kosten, die dem Kläger durch die Inanspruchnahme [...]