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1. Ausgangspunkt für die Frage, ob der Versicherungsnehmer Ersterwerber i.S.d. Neupreisklausel ist, ist grundsätzlich die formale Eigentümerstellung. Die Auffassung, daß Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Kfz erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei, findet weder in dem Wortlaut noch in dem Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB eine Grundlage. 2. Die Vorschrift stellt nicht auf die Person des Erstzulassers ab, sondern Ä neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung des KfzÄ darauf, ob sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzÄHändler oder KfzÄHersteller erworben hat. 3. Allerdings kann nach Sinn und Zweck der Klausel auch die formale Eigentümerstellung nicht in jedem Fall allein maßgebend sein. Das folgt aus den Regelungszwecken der Neupreisklausel (wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt). 4. Der Zwischenerwerb eines Dritten und dessen Voreintragung im KfzÄBrief ist unschädlich, wenn das Fahrzeug von Anfang an Ä seit Auslieferung durch den Händler Ä ausschließlich durch den Versicherungsnehmer und nicht durch den voreingetragenen Dritten gefahren worden ist. 5. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen als der unmittelbare Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1980, 159) als Ersterwerb bejaht wird, sofern das Kfz nicht für persönliche Zwecke des Händlers, sondern lediglich zu ÜberführungsÄ, ProbeÄ und Rangierfahrten benutzt worden war. 6. Unbeachtlich ist, daß der Versicherungsnehmer an den Dritten einen geringeren Preis als den Listenpreis gezahlt hat, denn sein Schaden hat sich in dem Verlust des Kfz realisiert. Eine etwaige Umgehung der Rabattbestimmungen ist für das Versicherungsverhältnis ohne Bedeutung.

OLG Köln (9 U 89/95) | Datum: 31.10.1995

Zur Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde vgl. BGH VersR 1980, 159 ; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln VersR 1992, 90 ; OLG Hamm r+s 1993, 366, 367; a.A. OLG [...]

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