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OLG Stuttgart (12 U 162/95) | Datum: 24.10.1995
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 13.000 DM für angemessen. [...]