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Täuschen an einem gestellten Unfall Beteiligte aufgrund gemeinsam gefaßten Tatplanes die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung über die tatsächlichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht, haften sie als Mittäter mit der Folge, daß sie sich jeweils die Tatbeiträge des anderen Mittäters zurechnen lassen müssen.
Vgl. BGH NJW 1972, 40; BGH NStZ 1982, 243 . NZV 1996, 148 ZfS 1995, 405 [...]