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Der Tatrichter muß auch bei Anordnung eines Regelfahrverbots nach der BKatV in den Gründen seines Urteils dartun, daß er sich der Möglichkeit bewußt ist, den Verkehrsverstoß anstatt mit einem Fahrverbot auch mit einer erhöhten Geldbuße ahnden zu können.
Vgl. BGH NJW 1992, 46 = ZfS 1992, 30; OLG Celle ZfS 1995, 75. ZfS 1995, 395 [...]