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Im Wege der Erfüllungshaftung besteht Versicherungsschutz auch für einen in Marokko entstandenen Schaden, wenn der Versicherungsagent ohne zusätzlichen Hinweis der Bitte des Versicherungsnehmers nachkommt, ihm eine 'grüne Karte' für eine Reise nach Marokko zu übermitteln, und der Versicherungsnehmer sowohl haftpflicht- als auch kaskoversichert ist. Dies gilt auch dann, wenn auf der 'grünen Karte' die Rubrik für Marokko formularmäßig gestrichen ist.
S.a. BGH VersR 1993, 88 ; OLG Köln VersR 1992, 487 . VersR 1996, 1270 [...]