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1. Nach § 13 Abs. 7 S. 2 AKB werden zwar Gegenstände, die später als einen Monat nach der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht werden, Eigentum des Versicherers. Dies gilt aber, wie sich aus § 13 Abs. 7 S. 1 und 2 AKB ergibt, nur für versicherte Gegenstände, die tatsächlich entwendet worden sind, nicht jedoch für vorgetäuschte Versicherungsfälle. 2. - Wenn der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund (hier: vorgetäuschter Diebstahl des versicherten Kfz) gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 22800 DM gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB hat und - wenn der Versicherer das wieder aufgefundene Kfz zurückgeholt und für 13800 DM (einschl. MWSt) verkauft hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und dem Versicherungsnehmer daher für den Verlust seines Eigentums nach § 823 Abs. 1, aber auch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet ist, -wenn die gerichtlichen Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert des Kfz nachvollziehbar und überzeugend mit 17700 DM ermittelt haben, - ist die Aufrechnung nicht nach § 393 BGB, der eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung verbietet, ausgeschlossen, kann gegen den Anspruch des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung Aufrechnung erklärt werden (§ 393 BGB), auch wenn der Versicherer berechtigt wäre, neben diesem einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zu erheben (so daß der Anspruch des Versicherers in Höhe von 17700 DM erlischt und dem Versicherer nur noch ein Anspruch in Höhe von 5100 DM verbleibt, ohne daß in diesem Zusammenhang Kosten für die Rückführung des Kfz aus Tschechien und weitere Kosten geltend machen kann).

OLG Karlsruhe (12 U 218/94) | Datum: 18.05.1995

r+s 1996, 297 [...]

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