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1. Objektiv falsche Angaben (hier: Verneinung einer Alarmanlage im Kfz) lassen den Versicherungsnehmer bereits als unzuverlässig erscheinen, wenn es um Angaben im Zusammenhang mit dem behaupteten Kfz-Diebstahl geht. Die Frage nach einer Alarmanlage hat gerade im Hinblick auf die Beurteilung und Einschätzung des angeblichen Diebstahlgeschehens eine erhebliche Bedeutung. 2. Wird eine derart wichtige Frage unzutreffend beantwortet, läßt dies durchaus entsprechende Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu und kann nicht (mehr) als verzeihliche Nachlässigkeit gewertet werden, wie sie jedem einmal bei der Ausfüllung eines Formulars unterlaufen kann. 3. Damit ist schon das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung im Rahmen der Beweiserleichterungen nicht nachgewiesen, so daß es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, ob dem Versicherungsnehmer diese Beweiserleichterungen überhaupt zugebilligt werden können, oder ob Umstände gegeben sind, die eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf den behaupteten Fahrzeugdiebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
S.a. BGH r+s 1992, 221; BGH r+s 1990, 130, 131. SP 1995, 381 [...]