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1. Ist in einer Kaufvertragsurkunde das Neufahrzeug nicht individuell bestimmt worden, sondern soll ein nicht vorrätiges Kfz geliefert werden, liegt eine Gattungsschuld vor. 2. Werden in einer Kaufvertragsurkunde über ein Neufahrzeug als Sonderausstattung gewünschte Zubehörteile aufgeführt, läßt dies noch nicht den sicheren Schluß darauf zu, daß eine Stückschuld vorliegt. Der Kfz-Handel bietet potentiellen Käufern eine breite Palette von Ausstattungsvarianten an, die damit gleichfalls als Gattungsschulden anzusehende Fahrzeuge sind. 3. Behauptet der Verkäufer, im Gegensatz zu der Kaufvertragsurkunde habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß kein neues Fahrzeug einer Gattung, sondern ein im Schaufenster stehendes Fahrzeug eines anderen Typs und damit eine Stückschuld vereinbart sei, muß er die der Kaufvertragsurkunde zukommende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ausräumen.
DRsp I(130)430d OLGR 1995, 142 OLGReport-Düsseldorf 1995, 142 ZfS 1995, 335 [...]
Schließt der Versicherer in Kenntnis des Umstandes, daß der künftige Versicherungsnehmer sich bereits eines (versuchten) Betruges im Rahmen einer Fahrzeugversicherung schuldig gemacht hat, mit diesem eine Kaskoversicherung ab, so ist er dennoch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich im späteren - behaupteten - Schadenfall auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wegen einschlägiger Vorstrafen zu berufen mit der Folge, daß dem Versicherungsnehmer keine Beweisvergünstigungen für den Nachweis der Entwendung des versicherten Pkw zustehen.
NJW-RR 1996, 1433 VersR 1995, 1184 ZfS 1995, 303 r+s 1995, 205 [...]
Von der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis können bestimmt bezeichnete Kfz einer Firma ausgenommen werden, soweit sie ausschließlich innerhalb abgegrenzter Baustellengelände, auf denen die Firma tätig ist, gefahren werden.
S.a. LG Zweibrücken, ZfS 1995, 193 m.w.H.. ZfS 1995, 314 [...]