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Wenn der Versicherungsnehmer einen hochwertigen Pkw (hier: Pkw BMW 535i) am 10.02.94 gegen 16.00 Uhr verschlossen auf einem Parkplatz an einer BAB abgestellt hat, der sowohl von einer Überführung über die Autobahn als auch von einer BAB-Zu- und Ausfahrt ohne weiteres einsehbar ist, - wenn er anschließend mit einem Geschäftsfreund in dessen Fahrzeug zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gefahren ist und dort übernachtet hat, - wenn er am Vormittag des 11.02.94 wegen möglicher Viehkäufe Landwirte in der Umgebung aufgesucht hat, - wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht mehr vorhanden war, als er es am 11.02.94 gegen 11.00 Uhr dort abholen wollte, - ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als grob fahrlässig anzusehen (auch wenn der Imbiß auf dem Rastplatz zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr geschlossen ist) - kann - selbst bei Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens - nicht davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist (wenn der Zeitpunkt des Diebstahls nicht feststeht).
Nicht rechtskräftig. OLGReport-Oldenburg 1995, 114 VersR 1996, 184 r+s 1995, 210 [...]