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- Wenn der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz den Zeitwert entschädigt und den Versicherungsnehmer gleichzeitig mit Schreiben vom 16.02.93 darauf hingewiesen hat, daß eine weitergehende Leistung i.S.d. § 13 Nr. 2 AKB nur in Betracht käme, wenn der Nachweis geführt würde, daß die Versicherungssumme reinvestiert wird, wenn der Versicherungsnehmer schon mit Schreiben vom 13.03.93 den Erhöhungsbetrag gem. § 13 Nr. 2 AKB gefordert hat, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dem Versicherer mit Schreiben vom 13.04.93 mitgeteilt haben, der Versicherungsnehmer möchte sich erst im Juni oder Juli ein neues Kfz bestellen, weil dann bei Ford ein neues Modell erscheine, nämlich der Maverick, die weitere Entschädigung sei aber jetzt schon fällig, wenn der Versicherer mit Schreiben vom 04.05.93 eine weitere Zahlung abgelehnt und erneut auf den notwendigen Nachweis der Ersatzbeschaffung hingewiesen hat, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.93 hat mitteilen lassen, die weitere Entschädigung stehe ihm zu, weil er den Erwerb eines entsprechenden Neuwagens nachweise, und dazu ein von ihm am 14.05.93 unterzeichnetes Formular mit der Überschrift 'Bestellung für Neufahrzeuge' vorgelegt hat, aus dem sich der Kaufantrag über einen Ford Escort CLX Kombi zum Preis von 28.738,16 DM herleiten lassen könnte, in dem aber ein Name des Verkäufers in der hierfür vorgesehenen Spalte nicht eingetragen war und bei der Unterschrift der Händlerfirma ein Stempel fehlte, obwohl ein solcher Stempel üblich und nach dem Formular ('Unterschrift und Stempel der Händlerfirma') so vorgesehen ist, wenn der Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 06.08.93 Klage erhoben und in dem anhängigen Rechtsstreit die Bescheinigung eines Autohauses ohne Datum zu den Akten gereicht hat, in der ebenfalls niedergelegt ist, daß er am 14.05.93 einen Ford Escort bestellt hat, wenn der
OLGReport-Köln 1995, 317 SP 1995, 87 VersR 1995, 1350 r+s 1995, 129 [...]
1. Angesichts der Vielzahl von Kraftfahrzeugdiebstählen und des damit verbundenen Massengeschäfts erscheint es allzuweit hergeholt, anzunehmen, daß im Bereich des Versicherer ein Duplikat hergestellt wurde. Dazu müßten schon konkrete Verdachtsmomente vorliegen, daß ein mit dem Schadenfall befaßter Mitarbeiter des Versicherer aus persönlichen Gründen beim Nachweis des Versicherungsfalles Schwierigkeiten bereiten wollte. 2. Ist der Diebstahl zeitnah mit der Kopieherstellung erfolgt, liegt auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, daß das Kfz mittels Nachschlüssels entwendet wurde.
S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294; OLG Hamm VersR 1993, 218 . SP 1995, 146 [...]
1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des
S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]