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1. Der Bruder des Versicherungsnehmers ist dessen Repräsentant, wenn ihm als Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs in vollem Umfang die Betreuung der versicherten Sache oblag. 2. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, es seien nicht alle Schlüssel beim Fahrzeugkauf übergeben worden, und wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten verurteilt wurde.
S.a. BGH VVGE § 6 Nr. 22. VersR 1996, 840 ZfS 1996, 341 [...]