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»Bei aufgetretenem Glatteis ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht in jedem Falle verpflichtet, glatte Stellen des dem Publikum zugänglichen Geländes mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Es genügt, wenn er auf andere Weise die Gefahr von dem Betroffenen abwendet. Als eine solche ausreichende Maßnahme kann im Einzelfall (hier: Aufsuchen des abgegrenzten Geländes eines Tierheimes) auch eine eindeutige Warnung vor der Eisglätte in Betracht kommen, wenn für ein Betreten des gefährlichen Geländes durch den Betroffenen kein hinreichender Anlaß besteht.«
Eingesandt vom 6. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 310 [...]
»Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG«
Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln. SP 1994, 339 VRS 88, 171 VRS 88, 22 [...]