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1. Circa-Angaben des Versicherungsnehmers lassen sich allenfalls in einer Toleranzgrenze von einigen 1000 Kilometern, höchstens bis 5000 km rechtfertigen (hier: ca. 80000 km, tatsächlich 100000 km) 2. Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe durch sein weiteres Verhalten dafür gesorgt, daß dem Versicherer die tatsächliche Laufleistung seines Kfz bekannt geworden sei. Denn der Versicherer muß sich allein auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens machen und sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.
Vgl. SchlHOLG SP 1994, 290; OLG Hamm SP 1994, 160 sowie SP 1993, 20 m.w.H. SP 1995, 23 [...]
1. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags, der eine vorschüssige Zahlung der Leasingraten vorsah, ist die wirtschaftsmathematische Formel für vorschüssige Rentenbarwerte anzuwenden (hier: Kosiol, Finanzmathematik). 2. Legt der Leasinggeber seine Kalkulationsgrundlagen nicht offen, so sind seine ersparten Aufwendungen zu schätzen (OLG Köln VersR 1992, 242: zu seinen Lasten).
NZV 1995, 67 OLGReport-Frankfurt 1994, 169 VersR 1995, 53 [...]