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1. Hat der Leasinggeber einen nicht ordentlich kündbaren Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, so ist der Schaden des Leasinggebers bei konkreter Berechnung durch einen Vergleich der Vermögenslage des Leasinggebers bei normalem und der Vermögenslage bei vorzeitigem Vertragsende unter Berücksichtigung des etwaigen Mehr- oder Minderwerts des Fahrzeugs infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne gesonderte Berechnung der Mehr- oder Minderkilometer zu ermitteln. 2. Ist bei einem Kfz-Leasingvertrag für den Fall der fristlosen Kündigung in den AGB ohne ausdrücklichen Hinweis vorgesehen, den Schaden anhand einer Restwertabrechnung vorzunehmen, so verstößt dies gegen § 3 AGBG. Ebenso verstößt es gegen § 3 und auch gegen § 9 AGBG, wenn in den AGB unter der Überschrift 'Kündigung und Abrechnung bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung' die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes des Leasinggebers für den Fall der fristlosen Kündigung geregelt wird.
DRsp I(133)549a-b (Ls) OLGReport-Celle 1994, 130 VersR 1995, 585 [...]
1. Der Versicherer wird wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn er in der Schadensanzeige die Spalte 'Vorschäden des Kfz' durchstreicht, obwohl er zwei Unfälle mit Schäden von 2000 und 1000 DM erlitten hatte; - wenn er die Frage nach dem 'entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs' mit ca. 91500 DM beantwortet, obwohl der von ihm selbst entrichtete Kaufpreis nur 73415 DM betragen hatte. 2. Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Angabe des Versicherungsnehmers das ihm vorliegende Datenmaterial durchzusehen, um von sich aus falsche Angaben seines Versicherungsnehmer zu korrigieren.
Vgl. OLG Köln VersR 1994, 1462 ; LG Darmstadt VersR 1995, 206 . VersR 1995, 1347 [...]