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1. Die Geltendmachung der Erstprämie durch einen gerichtlichen Mahnbescheid stellt gleichzeitig eine ordnungsgemäße Prämienanforderung dar. 2. Eine erweiterte Einlösungsklausel (hier: § 4 Abs. 1 AUB 88) macht eine qualifizierte Mahnung des Versicherers nach § 38 Abs. 2 VVG jedenfalls dann überflüssig, wenn (wie in der Unfallvers.) die Einlösung des Versicherungsscheins den Versicherungsschutz lediglich rückwirkend ab dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt bewirkt; es handelt sich dabei nicht um einen Fall vorläufiger Deckung, bei dem der Versicherer auf die mögliche Gefahr eines rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung der Erstprämie hinweisen muß.
OLGReport-Hamm 1994, 124 VersR 1994, 1098 r+s 1994, 201 [...]