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1. Hat der Versicherer an den Anwalt des Versicherungsnehmers Zahlungen geleistet, kann er einen Betrag, den der Gegner des Versicherungsnehmers an den Anwalt erstattet hat, von diesem zurückverlangen. 2. Gegenüber dem Erstattungsanspruch des Versicherers kann der Anwalt des Versicherungsnehmers mit einer ihm gegen den Versicherungsnehmer anderweit zustehenden Gebührenforderung erst aufrechnen, wenn er eine Kostenrechnung erteilt hat.
S.a. AG München r+s 1991, 274; LG Trier r+s 1991, 309. r+s 1994, 465 [...]