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Eine Höhendifferenz von 12 mm bei einem abgeschnittenen Metallpfahl bedeutet keine 'gefährliche Stelle'. Der Bürgersteig, auf dem die Klägerin gestürzt ist, war gut überschaubar, ohne Passanten, ohne Blickablenkungen, deshalb auch der Pfostenstumpf ohne weiteres erkennbar.
Vorinstanz: LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 260/92 OLGReport-Düsseldorf 1994, 280 [...]