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»Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt grundsätzlich auch im Verkehrsstrafrecht in Betracht. Allerdings läuft es der Grundidee des Instituts, den Täter vor jedem Strafmakel zu bewahren, zuwider, ihn daneben mit der Nebenstrafe eines Fahrverbots zu belegen. Allein der Umstand, daß das Fahrverbot durch die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits als verbüßt angesehen werden kann, ändert daran nichts.«
DAR 1994, 332 DRsp III(310)260Nr. 2d (Ls) MDR 1994, 932 NZV 1994, 405 VRS 87, 334 [...]