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»1. Das Verbot, vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat. 2. Der Zufahrtberechtigte darf sein Fahrzeug auch dann vor seinem Grundstück im Bereich der Zufahrt parken, wenn und soweit diese über einen Seitenstreifen führt, auf dem durch Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und hiervon durch Zusatzschild Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, der Zufahrtberechtigte aber nicht Inhaber eines solchen besonderen Parkausweises ist.«
DAR 1994, 163 DRsp II(286)268d NZV 1994, 162 VRS 86, 469 VerkMitt 1994, 14 [...]