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1) Ein Geschädigter kann auf Reparaturkostenbasis bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen, wenn er beabsichtigt, nach erfolgter Reparatur sein Fahrzeug weiter zu benutzen. 2) Beabsichtigt er dagegen, nach der Reparatur sein Fahrzeug zu veräußern, kann er nur eine Abrechnung auf der Basis der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges vornehmen.
Ebenso OLG Hamm OLGR 1993, 255 = NJW-RR 1993, 1436 . OLGR 1995, 24 ZfS 1995, 133 [...]