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Die (formelhafte) Begründung, daß die Gebühren eines Nebenklägervertreters in Durchschnittsfällen geringer zu bemessen seien als die des Verteidigers, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und trägt der gesetzlichen Ausgangslage, nach der die Tätigkeit des Nebenklägervertreters und des Verteidigers gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollen, nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr bedarf es in jedem Fall der konkreten Prüfung, ob und welche der vom Nebenklägervertreter in Ansatz gebrachten Gebühren aufgrund der Bewertungskriterien für Rahmengebühren gem. § 12 BRAGO gerechtfertigt sind.
NJW 1995, 146 (Ls) NJW 1995, 146 NZV 1994, 450 ZfS 1995, 32 [...]
1. Auch bei einem Ein-Taxi-Unternehmen ist der Einwand möglich, die Anmietung eines Ersatztaxis sei unverhältnismäßig; dies gilt insbesondere dann, wenn das Taxiunternehmen Aufträge von einer Taxizentrale erhält. 2. Zur Vergleichsberechnung ist der mögliche Verdienstausfall substantiiert darzulegen. 3. Bei einem Verhältnis zwischen dem entgangenen Gewinn und den Mietfahrzeugkosten von 1:9,97 ist die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.
Vgl. OLG Bamberg SP 1994, 84; BGH SP 1994, 115; OLG Hamm SP 1994, 378. SP 1995, 44 [...]