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»Ein Betroffener, der auf der BAB 61 die dort angeordnete Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschreitet, kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Koblenz vom 19.4.1993 - 3 K 748/92 Ko - berufen, in dem die allgemein angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für rechtswidrig erklärt worden ist.« Der Betroffene handelte nicht in einem Tatbestandsirrtum, sondern in einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum, so daß er wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen ist.
DAR 1995, 31 NJW 1995, 2302 NVwZ 1995, 1035 NZV 1995, 39 [...]