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1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO hinweisen.
DAR 1994, 163 DAR 1994, 163 (Ls) MDR 1994, 717 NStZ 1994, 347 NZV 1994, 204 VRS 86, 461 [...]
Der Führer eines Mietwagens bedarf nur dann der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15d Abs. 1 StVZO, wenn er Personen im genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr im Sinne der §§ 49 Abs. 4, 1 Abs. 1 PBefG befördert. Ein solcher Mietwagenverkehr ist nur gegeben, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig mit PKW geschieht, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
DAR 1994, 203 DAR 1994, 203 (Ls) NZV 1994, 409 VRS 86, 473 [...]
»1. Es bestehen keine Bedenken, die nach EG - Vorschriften mitzuführenden Schaublätter des in einem LKW eingebauten Kontrollgerätes zum Nachweis früher begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verwerten. 2. Im Falle der Überschreitung der lediglich fahrzeugbezogenen Höchstgeschwindigkeit ist der Bußgeldbescheid nicht etwa deshalb für das gerichtliche Bußgeldverfahren keine genügende Grundlage, weil in ihm der Tatort nicht mitgeteilt ist und auch nicht mitgeteilt werden kann, wenn die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit allein durch die Auswertung von Schaublättern des Kontrollgerätes/Fahrtschreibers nachgewiesen werden kann.«
DAR 1994, 247 DAR 1994, 247 (Ls) StV 1994, 233 VRS 87, 51 [...]