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Wer als Eigentümer eines für eine Bundesfernstraße in Anspruch zu nehmenden Grundstücks den betreffenden Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung angreift, es habe entgegen § 22 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, weil die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens in dem vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begonnenen Planfeststellungsverfahren erst erfolgt sei, nachdem die Frist für die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits abgelaufen sei, kann mit einem solchen Einwand jedenfalls dann nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen als der planfestgestellten Trasse hätte führen können.
Vorinstanz: VGH Mannheim, DÖV 1994, 744 UPR 1994, 264 VRS 87, 394 ZUR 1994, 211 [...]