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1. Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG sind die berechtigten Belange des Betroffenen (hier ca. 600 km Entfernung zwischen Wohnung und Gerichtsort) gegen das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung abzuwägen. 2. Die Gewinnung eines 'persönlichen Eindrucks' vom Betroffenen (insbesondere für die Rechtsfolgenbemessung) hat mit der Aufklärung des Sachverhalts nichts zu tun.
Vgl. BGH NJW 1981, 2133 ; BayObLG DAR 1994, 203 ZfS 1995, 115 [...]